Masernschutz

Wichtige Information

 

Umsetzung des Masernschutzgesetzes ab dem 01.03.2020
im Bereich Schulen/Heimen/Internaten

Für wen gilt das Masernschutzgesetz?

  •  für alle hier Tätigen (insbesondere Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Studienreferendare, Schulassistenzen, Praktikanten, Honorarkräfte, technisches Personal, Externe), die

 - regelmäßig nicht nur für wenige Tage
 - nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur wenige Minuten) in der Schule sind

  •  wenn nach 1970 geboren
  •  für alle Schülerinnen und Schüler

Was ist zum 01.03.2020 zu beachten?

  • Nachweispflicht

- für alle ab 01.03.2020 neu in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Beschulung/Betreuung der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unaufgefordert vorzulegen
- für alle zum 01.03.2020 schon in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen (bis zum 31.07.2021)
Sie sind neu an der Schule? Bitte melden Sie sich im Sekretariat!
Gegenüber wem ist der Nachweis vorzulegen?

  • die Schulleiterin bzw. der Schulleiter prüft den Nachweis des Masernschutzes bzw. einer medizinischen Kontraindikation (nachgewiesene Unverträglichkeitsreaktion)

Wie erfolgt der Nachweis

  •  durch Vorlage des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung

Welche Konsequenzen folgen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

  •  Lehrkräfte, Externe - Zutrittsverbot und Meldung an das Gesundheitsamt
  •  Schülerinnen und Schüler - Meldung an das Gesundheitsamt

Weitere Informationen finden Sie:

 

Aushang Masernschutzgesetz

Schulleitung
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